SATZUNG

der M G V – Singgemeinschaft Endingen e. V., 79346 Endingen

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „MGV-Singgemeinschaft Endingen“ mit dem Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in 79346 Endingen.

  2. Der Verein ist Nachfolger des am 12. Juli 1926 gegründeten „Männergesangvereins Endingen“. Die Namensänderung wurde im Hinblick auf den im Jahre 1971 gegründeten Gemischten Chor auf Beschluss der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) vom 1. April 1977 vollzogen.

  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Pflege des Gesanges. Zu Erreichung dieses Zieles hält der Verein regelmäßige Proben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Geselligkeit soll dabei helfen, dieses Ziel zu erreichen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins soweit nicht die Voraussetzungen nach folgendem Absatz 4 gegeben sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Bei Bedarf können Satzungsämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Bedingungen und Entscheidung für eine Aufwandsentschädigung und für eine bezahlte Tätigkeit für den Verein trifft der Vorstand.

  5. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden (aktiven) und fördernden (passiven) Mitgliedern.

  1. Singendes Mitglied kann jede Person sein, die den Wunsch zu singen und die Bereitschaft zu der dafür notwendigen Probenarbeit sowie den damit verbundenen Vereinstätigkeiten hat.

  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Zwecke des Vereins unterstützen will.

§ 4 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden oder Ehrenchorleitern ernannt werden. Der Vorstand beschließt darüber mit zwei Dritteln Mehrheit.

  2. Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Ehrenchorleiter sind von der Beitragszahlung befreit und haben das Recht an Vorstandsitzungen teilzunehmen. Zu Veranstaltungen des Vereins haben sie freien Zutritt.

§ 5 Mitgliedschaft

A: Aufnahme

  1. Eine Anmeldung zum Verein ist jederzeit formlos möglich.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

B: Beendigung

  1. Die Mitgliedschaft endet

    1. durch freiwilligen Austritt

    2. durch Tod/Erlöschen der juristischen Person

    3. durch Ausschluss.

  1. Der freiwillige Austritt soll durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Bis dahin ist das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

  2. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

  3. Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen gegenüber schriftlich zu begründen.

  4. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.

  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf anteiliges zu jenem Zeitpunkt vorhandenes Vereinsvermögen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind ohne Rücksicht auf Geschlecht und Alter wahl- und stimmberechtigt und auch wählbar.

  2. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die Satzung und die Vereinsbeschlüsse sind einzuhalten.

  3. Jedes Mitglied hat alles zu vermeiden, was die Ordnung und das Ansehen des Vereins schädigt. Das Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln.

  4. Die aktiven Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen.

  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.

 

§ 7 Aktivenbereich

  1. Die aktiven Mitglieder bilden den Chor bzw. die Chöre und die Ensembles des Vereins.

  2. Jedes aktive Mitglied ist zur regelmäßigen Teilnahme an den Proben und den Aufführungen angehalten.

  3. Der Vorstand bestellt nach Beratung mit den aktiven Mitgliedern den Chorleiter. Der Chorleiter leitet die Proben und die Aufführungen der Chöre, wobei er von einem Vorstandsmitglied unterstützt werden kann.

  4. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Chorleiters weitere fachkundige Personen mit musikalischen Aufgaben betrauen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ist ein Mal jährlich durch den vertretungsberechtigten Vorstand einzuberufen. Zusätzliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen oder der Vorstand dies für erforderlich halten sollte.

  2. Eine Mitgliederversammlung ist jeweils eine Woche zuvor unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in der Probe sowie über Bekanntgabe in lokalen Zeitungen (Kaiserstühler Wochenbericht und Badische Zeitung). Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und wird von mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstand geleitet.

  3. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, durch den Schriftführer protokolliert und vom vertretungsberechtigten Vorstand unterzeichnet.

  4. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

    2. Entgegennahme der Berichte der Vorsitzenden, des Rechners, des Schriftführers und des Chorleiters

    3. Wahl des Vorstandes für die kommende Amtsperiode

    4. Wahl von 2 Rechnungsprüfern für die kommende Amtsperiode. Diese dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.

    5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

    6. Entlastung des Vorstandes

    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

    8. Entscheidung über die Berufung nach § 5 der Satzung

  6. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Diese Anträge sind spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    1. dem geschäftsführenden Vorstand

    2. dem Chorleiter

    3. dem Beirat.

  2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

    1. die 3 Vorsitzenden

    2. der Schriftführer

    3. der Rechner

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB durch die drei gleichberechtigten Vorsitzenden sowie den Rechner vertreten. Jeweils zwei dieser Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  4. Dem Beirat gehören an

    1. weitere aktive Mitglieder,

    2. mindestens ein passives Mitglied als Vertreter der fördernden Mitglieder.

  5. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Von dieser Regelung ausgenommen ist der Chorleiter, der durch den Vorstand berufen wird.

    1. In einem Jahr werden die 3 Vorsitzenden und der Schriftführer gewählt.

    2. Im darauffolgenden Jahr werden der Rechner und der Beirat gewählt.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die von einem der Vorsitzenden einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Schriftführer zu protokollieren.

  7. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit aus, so übernimmt, auf Beschluss des Vorstandes, eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

§ 11 Datenschutzbestimmungen

  1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
    Folgende Daten werden gespeichert und verarbeitet:

    1. Name, Vorname, Anschrift

    2. Geburtsdatum

    3. Kommunikationsdaten (Telefon, Mobilfunkverbindung, Emailadresse),

bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern zusätzlich:

    1. Funktion im Verein

    2. Zeitpunkt des Eintritts in den Verein

    3. Ehrungen

Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.

  1. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.

  2. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

  3. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Regionalchorverband (Chorverband Breisgau), den Landesmitgliedsverband (Badischen Chorverband) und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.

  4. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

 

 

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr oder Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist möglich, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand dies beantragen und die außerordentliche Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Drittel der anwesenden aktiven Mitglieder dem Antrag zustimmt.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 3 Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder seines bisherigen Zweckes verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Stadtgemeinde Endingen mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Das Vermögen soll grundsätzlich einem Verein – mit der Zielsetzung der Förderung des Chorgesangs – übergeben werden.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  2. Gleichzeitig tritt die am 11. März 1978 eingetragene Satzung außer Kraft.

Der Vorstand kann sich zur geltenden Satzung eine Geschäftsordnung geben.

Beschlussfassung:

Die Mitgliederversammlung vom 10. März 2017 hat diese neue Satzung mit 32 Ja und 0 Nein-Stimmen bei 0 Enthaltungen beschlossen.

Die Satzung wurde am dd.mm.yyyy unter VR 270131 im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg registriert.

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